§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen LHV Hoyerswerda (Lausitzer Handball Verein Hoyerswerda). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hoyerswerda.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kinder-und Jugendsports, des Breiten-, Wettkampf- und Leistungssports und der damit verbundenen körperlichen Betätigung vorrangig in der Sportart Handball, sowie die Jugendarbeit und Jugendpflege.Er wird im Wesentlichen erreicht durch:
a) Organisation eines geordneten Trainings- und Wettkampfbetriebes
b) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträge und Kurse
c) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschultenÜbungsleitern, Trainern und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern im Zusammenwirken mit dem Landessportbund Sachsen e.V., dem Handball-Verband Sachsen e.V., dem Kreissportbund Landkreis Bautzen e.V. und dem Sportbund Lausitzer Seenland-Hoyerswerda e.V.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§3 Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und gegebenenfalls seiner Fachverbände sowie des Kreissport-bundes Landkreis Bautzen e.V. und des Sportbundes Lausitzer Seenland – Hoyerswerda e.V.
- Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an. Die Dokumente können auf der Homepage des LHV Hoyerswerda e.V. eingesehen werden.
$4 Mitgliedschaft im Verein
- Der Verein hat:
– aktive Mitglieder
– passive Mitglieder
– fördernde Mitglieder
– Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
- Mitglieder können alle natürlichen und juristische Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
- Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn auf Antrag des Vorstandes zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen. Ehrenpräsidenten gehören dem Vorstand mit Stimmrecht an. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und dürfen alle Vereinsleistungen kostenlos nutzen.
§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Die Voraussetzung ist lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 6 Monate und beginnt mit dem Beschluss des Vorstandes. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Bestätigung über seine Mitgliedschaft.
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied an, dass keine Einwände bei der Veröffentlichung von Bildern zu seiner Person im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes sowie bei Veranstaltungen des Vereins bestehen.
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
– Tod
– Austritt (Kündigung)
– Ausschluss
- Der Austritt muss dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Austrittsfrist beträgt 1 Monat zum Quartalsende und beginnt mit dem Eingang des Austrittsschreibens in der Geschäftsstelle des Vereins.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechten und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Bestehende Beitragspflichten oder anderweitige Schulden gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
§6 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, sich im Rahmen des Vereinszweckes sportlich zu betätigen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Untereinander sind alle Mitglieder zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen gemäß Beitragsordnung verpflichtet. Erfolgt dies nicht, ist der Vorstand nach der 2. Mahnung berechtigt, ein Inkasso-Büro mit der Eintreibung des ausstehenden Betrages zu beauftragen.
- Ein Mitglied das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann auf Antrag unter Darlegung der Gründe, der Mitgliedsbeitrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen zu informieren. Dazu gehören zum Beispiel: Mitteilungen von Änderungen der Anschrift, der Bankverbindung, der telefonischen Erreichbarkeit sowie von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
- Bei Mitgliedern, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand Disziplinarmaßnahmen verhängt werden (u.a. Aussprache oder Abmahnung).
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereines nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Vorstandsmitglieder einen angemessenen Aufwands-und Auslagenersatz für ihre geleistete Vorstandstätigkeit erhalten bzw. einer entgeltlichen Tätigkeit im Verein nachgehen. Die Entscheidung über die Vergütung der Vorstandstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung.
- Der Präsident vertritt den Verein allein. In seiner Vertretung vertreten der Vizepräsident oder der Schatzmeister den Verein allein.
- Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 9 Personen, die alle Mit-glied im Verein sein müssen, mit folgenden Funktionen:
– Präsident
– Vizepräsident
– Schatzmeister
– Vorstandsmitglied mit zugewiesenen Aufgaben laut Geschäftsordnung des Vorstandes
- Dem Vorstand wird die Möglichkeit eingeräumt, zur Durchführung von Vereinsaufgaben weitere Ausschüsse zu bilden und kompetente Mitglieder als Beisitzer mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen zu laden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereines bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens im Abstand von 6 Wochen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen. Eine Einladungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Vorbereitung eines Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
– die Verwaltung des Vereinsvermögens
- Für den Abschluss von Vereinbarungen zur Bildung von Spielgemeinschaften zwischen dem LHV Hoyerswerda e. V. und anderen Sportvereinen ist der Vorstand nach Anhörung der betreffenden Mannschaft zuständig.
§9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr abzuhalten. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
– die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
– die Entlastung des Vorstandes,
– die Entgegennahme der jährlichen Geschäfts- und Kassenberichte sowie über die abgelaufene Wahlperiode,
– die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
– die Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplanes des Vereins
– weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
– Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird schriftlich per einfachen Brief durch den Vorstand nach § 26 BGB unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung und aller Antragsunterlagen mit einer Frist von 6 Wochen einberufen.Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.Alle Mitglieder sind berechtigt bis 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen.Die endgültige Tagesordnung wird dann vom Vorstand festgelegt.Bei Veränderungen zur Tagesordnung ist sie den Mitgliedern bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen und muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von dreißig Minuten eine Notsitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereines der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung der Gäste und Medienvertreter (Anwesenheitsrecht und Rederecht) beschließt die Mitgliederversammlung.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
- Nur wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden im Sinne dieser Satzung.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Mitglieder oder in dessen Vertretung die Erziehungsberechtigten, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§11 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§12 Vereinsordnungen
Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt folgende Vereinsordnungen zu beschließen:
– Ehrenordnung
– Geschäftsordnung / Geschäftsverteilung für den Vorstand
– Jugendordnung
– Finanzordnung
– Kassenordnung
– Reisekostenverordnung
– Aus- und Weiterbildungsordnung
Die Mitgliederversammlung des Vereins wird ermächtigt folgende Vereinsordnung zu beschließen:
– Beitragsordnung
Sämtliche Vereinsordnungen sind den Mitgliedern auf der Vereinshomepage bzw. in der Geschäftsstelle des Vereins zugänglich zu machen.
§13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufungsfrist beträgt hier nur 2 Wochen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die vertretungsberechtigten Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportbund Lausitzer Seenland Hoyerswerda e. V., der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung einer derartigen Maßnahme ist das zuständige Finanzamt zu hören.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.11.2016 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hoyerswerda, den 10. November 2016
Eintragung in das Register des Amtsgerichtes Dresden am 23.03.2017