Finanz-Ordnung

gültig ab: 04.11.2019

§1 Geltungsbereich

Die Finanzordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Lausitzer Handballvereins Hoyerswerda e.V.

§2 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwartenden und erzielten Erträgen stehen.
  2. Es gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 der Satzung des Lausitzer Handballvereins Hoyerswerda e.V. vom 11.10.2016 verwendet werden.
  4. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Haushaltsplan

  1. Für jedes Geschäftsjahr muss ein Haushaltsplan aufgestellt werden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Haushaltsplanentwurf ist vom Gesamtvorstand zu beraten.
  4. Die Beratung über den Entwurf sind bis spätestens Ende des Monats Februar des laufenden Jahres durch den Gesamtvorstand abzuschließen.
  5. Der Haushaltsplan ist auf der jährlich stattfindenden  Mitgliederversammlung von der Schatzmeisterin zu erläutern und zur Abstimmung zu stellen.

 

§4 Verwaltung der Finanzmittel

 

  1. Der Verein Lausitzer Handballverein Hoyerswerda e.V. unterhält zur Durchführung des Zahlungsverkehrs ein Girokonto bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden und eine Barkasse.
  2. In der Regel sind die Finanzgeschäfte über das Girokonto abzurechnen.
  3. Zahlungen werden nur geleistet, wenn sie nach § 5 der Finanzordnung ordnungsgemäß nachgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichend Finanzmittel zur Verfügung stehen.
  4. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können für Projekte oder mittelfristigen Maßnahmen eingerichtet werden. Die Auflösung der Sonderkassen muss nach Wegfall des Grundes unter Verantwortung des Präsidenten und der Schatzmeisterin zeitnah erfolgen, sofern keine rechtlichen Bestimmungen dem gegenüberstehen.

 

§5  Zahlungsverkehr

 

  1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird  unter Verantwortung der Schatzmeisterin im Zusammenwirken mit dem Präsidenten und der Kassenverantwortlichen in der  Geschäftsstelle vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
  2. Die Kassenverantwortliche  führt den Zahlungsverkehr der Barkasse.
  3. Das Kassenlimit wird auf 1.000 Euro festgelegt.
  4. Wenn der Betrag des Kassenlimits überschritten wird (z.B. bei Veranstaltungen), ist die Differenz zum festgelegten Limit innerhalb von 2 Werktagen auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
  5. Die Schatzmeisterin kann in Abstimmung mit der Kassenverantwortlichen Barauszahlungen durchführen, wenn dafür die finanztechnischen Voraussetzungen gegeben sind.
  6. Festgestellte Differenzen in der Barkasse sind dem Präsidenten und der Schatzmeisterin unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
  7. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Einnahme oder Ausgabe, den zu zahlenden Betrag  und den Verwendungszweck enthalten.
  8. Bei der Gesamtabrechnung einer Maßnahme muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt sein.
  9. Vor der Anweisung des Betrages  durch die  Schatzmeisterin (im Vertretungsfall durch den Präsidenten) ist die rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Ist diese nicht gegeben, ist die Anweisung des Betrages zu verweigern und der Beleg an den vorgesehenen Zahlungsempfänger zur Klärung des Sachverhaltes zurückzugeben.
  10. Skontofristen sind grundsätzlich einzuhalten.
  11. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauszahlungen nur bis zum 15.12. des auslaufenden Jahres vorzunehmen. Später eingereichte Zahlungsbelege werden nur mittels Überweisung auf das Konto des Zahlungsempfängers abgerechnet.

 

§6 Zeichnungsberechtigung für das Girokonto

 

  1. Zeichnungsberechtigt sind:
  • der Präsident
  • der Vizepräsident
  • die Schatzmeisterin.

 

§7 Eingehen von Verbindlichkeiten

 

  1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten mittels Vertrag oder Vereinbarung ist grundsätzlich schriftlich durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten nach Rücksprache  mit der Schatzmeisterin vorzunehmen.
  2. Der Präsident wird ermächtigt, die notwendigen Ausrüstungsgegenstände (u.a. Papier, Druckpatronen, Briefmarken, technische Geräte) für die Geschäftsstelle bis zu 1.000 Euro je Einzelfall zu beschaffen.
  3. Der Abschluss von Sponsorenverträgen, aus denen sich Verpflichtungen finanzieller Art für dem Verein ergeben, bedarf vor dem Abschluss durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten die Zustimmung der Schatzmeisterin zwecks Einordnung der Verbindlichkeit in die Haushaltsdurchführung des Vereins.
  4. Außerhalb des Haushaltsplanes darf der Präsident oder in dessen Vertretung der Vizepräsident  Rechtsverbindlichkeiten bis zu einer Höhe von 10.000 Euro netto eingehen, wenn durch die Schatzmeisterin eine entsprechende Gegenfinanzierung abgesichert werden kann. Über 10.000 Euro bis 25.000 Euro netto entscheidet der Gesamtvorstand. Darüber hinausgehende Nettobeträge sind durch eine einzuberufende Mitgliederversammlung zu beschließen. Durch den Präsidenten sind die Notwendigkeiten der einzugehenden Rechtsverbindlichkeit nach ihrem Inhalt und durch die Schatzmeisterin zur finanziellen Sicherstellung darzulegen.
  5. Bei Anschaffungen, die nach eigenen Einschätzungen voraussichtlich einen Wert von 1.000 Euro netto je Einzelfall übersteigen, sind mehrere Angebote einzuholen. Die Vergabe der Leistung ist an den wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.
  6. Die Zuständigkeit für die Anschaffungsgrenzen wird wie folgt festgelegt:
  • bis 10.000 Euro netto Präsident oder in dessen Vertretung Vizepräsident
  • bis  25.000 Euro  netto Gesamtvorstand
  • über 25.000 Euro netto Mitgliederversammlung.

 

§8 Inventar 

  1. Zur Erfassung des Inventars ist unter Verantwortung der Schatzmeisterin durch die Geschäftsstelle ein Inventarverzeichnis anzulegen und ständig bei Bedarf zu aktualisieren.
  2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die Eigentum des Vereins und nicht zum Verbrauch bestimmt sind sowie einen höheren Anschaffungspreis von 150 € haben.
  3. Die Inventarliste muss enthalten:
  • Bezeichnung des Gegenstandes und Inventarnummer
  • Anschaffungsdatum
  • Anschaffungswert
  • Zeitwert
  • Aufbewahrungs-/Standort
  • Abschreibungssatz
  1. Gegenstände die ausgesondert werden sollen, sind zu begründen. Über die Aussonderung entscheidet der Präsident auf Vorschlag der Schatzmeisterin.
  2. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst kostendeckend zu veräußern. Der Erlös muss der Kasse des Vereins unter Vorlage eines Beleges zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen. Veräußerungen bis zu einen Zeitwert von 200 Euro entscheidet der Präsident auf Vorschlag der Schatzmeisterin. Übersteigt der Zeitwert 200 Euro hat der Gesamtvorstand  auf Vorschlag des Präsidenten die Veräußerung zu genehmigen.

 

§9 Vertretungsregelung

  1. Bei längerer Abwesenheit der Schatzmeisterin (z.B. durch voraussichtliche Krankheit über 4 Wochen oder mehrwöchentlichen Kuraufenthalten) wird diese Aufgabe durch den Präsidenten wahrgenommen.
  2. Der ermittelte Bargeldbestand ist mit Datum, Uhrzeit und Unterschriften des Übergebenden an den Übernehmenden zu dokumentieren.

 

§ 10 In-Kraft-Treten

  1. Diese Finanzordnung wurde vom Gesamtvorstand auf seiner Beratung am 04.11.2019 beschlossen und tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.
  2. Änderungen der Finanzordnung sind jederzeit auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes möglich und durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.

Schröter (Präsident), Fleck (Vizepräsident), Zaunick (Schatzmeisterin)

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