Reisekosten-verordnung

gültig ab: 19.09.2018

§ 1 Geltungsbereich

Diese  Reisekostenverordnung findet Anwendung auf die Mitglieder des Vereins sowie Personen, die im Auftrag des Vereins tätig werden.

§ 2 Genehmigung  von Dienstreisen

1. Über die Veranlassung von Dienstreisen, die nicht mit eigenen Fahrzeugen des Vereins oder angemieteten Transportmitteln durch den Verein abgesichert werden können, entscheidet:

  • innerhalb des Freistaates Sachsen der Präsident, in dessen Vertretung die Schatzmeisterin
  • innerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Präsident, in dessen Vertretung der Vizepräsident oder die Schatzmeisterin
  • innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und weiterer europäischer Staaten ausschließlich der Präsident, bei längerer Krankheit des Präsidenten der Vizepräsident mit Zustimmung der Schatzmeisterin

2. Dienstreisen zur Gewährleistung des Spielbetriebes sind grundsätzlich genehmigt. Steht seitens des Vereins kein Fahrzeug zur Verfügung und sollen Fremdfahrzeuge eingesetzt werden (Trainer, Übungsleiter, Elternschaft) muss der zuständige Trainer/Übungsleiter dies mit einer Frist im Regelfall von 1 Woche vor Antritt der Dienstreise in der Geschäftsstelle anmelden. Die Genehmigung regelt sich nach § 2 Absatz 1.

3. Dienstreisen des Vereins sind grundsätzlich nicht mit privaten Reisen zu verbinden.

 

§ 3 Nutzung von Fahrzeugen

1. Dienstreisen sind bevorzugt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. mit der Bahn durchzuführen. Generell gilt bei der Erstattung der Reisekosten das Prinzip der Aufwandsminimierung für den Verein.

2. Bei Fahrten mit privaten Personenkraftwagen und Transportern dürfen aus versicherungstechnischen Gründen ausschließlich in Deutschland zugelassene Fahrzeuge mit ordnungsgemäßen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurte, ggf. Kindersitze) verwendet werden.

3. Zum Schutz der beförderten Personen ist analog dem gesetzlichen Nichtraucherschutz die Einhaltung des Rauchverbots im Fahrzeug sicherzustellen.

4. Es sind grundsätzlich nur die Anzahl von Personen  zu befördern, für dass das Fahrzeug zugelassen ist. Bei Verstößen haftet der Fahrer eigenverantwortlich, besonders bei der Erhebung einer Strafe durch eine Verkehrskontrolle oder der Beteiligung an einen Unfall.

 

§ 4  Erstattung von Fahrtkosten

1. Einsatz eines Privatfahrzeuges (Pkw oder  Transporter)

Beim Einsatz eines Privatfahrzeuges zur Absicherung des Spielbetriebes beträgt der Grundbetrag 0,11 € pro Fahrtkilometer. Für die Mitnahme jeder weiteren Person werden 0,02 € erstattet, maximal jedoch 0,17€. (siehe Anlage)
Für dienstlich angeordnete Fahrten durch den Verein werden pro Fahrtkilometer 0,30 € Kilometerpauschale erstattet.

2. Nutzung der Deutschen Bahn AG

Bei Nutzung der Bahn werden die Kosten der 2. Klasse einschließlich aller Zuschläge unter Vorlage der Fahrkarte maximal in der Höhe der Pkw-Fahrtkosten erstattet.

3. Nutzung von Flugzeugen

Die Nutzung von Flugzeugen ist grundsätzlich nur bei Auslandsreisen möglich, wenn die Entfernung zwischen Abreiseort und Ankunftsort größer als 500 km ist. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Präsidenten und der Schatzmeisterin. Durch den Verein werden nur die Kosten für das Ticket der Economy Class unter Vorlage des Tickets erstattet.

4. Kombinierte Nutzung

Ist eine kombinierte Nutzung (ÖPNV, Flugzeug, Taxi etc.) seitens des Antragstellers vorgesehen, ist dessen Notwendigkeit zu begründen und ein voraussichtlicher Kostenanfall zu ermitteln.  Über die Höhe der Rückerstattung entscheidet der Gesamtvorstand je Einzelfall. Ein Anspruch des Dienstreisenden auf volle Rückerstattung der Kosten kann nicht geltend gemacht werden.

§ 5 Übernachtungskosten

1. Übernachtungskosten werden grundsätzlich nur dann vom Verein übernommen, wenn die Dienstreise mehr als 15 Stunden in Anspruch nimmt.

2. Der Verein gewährt bei der Inanspruchnahme von Übernachtungen in einem Hotel oder Pension einen Zuschuss von 40 € pro Nacht ohne Frühstücksversorgung. Ist die Frühstückversorgung Bestandteil der Übernachtungskosten beträgt der Zuschuss maximal 50 € pro Nacht.

Ausnahmen davon sind unter Anwendung des § 2 möglich, wenn keine andere zumutbare Möglichkeit der Übernachtung besteht. Die Zustimmung ist vor Antritt der Dienstreise durch den Präsidenten zu erteilen. Der Reisekostenabrechnung ist die entsprechende Quittung beizufügen.

3. Übernachtungsgeld wird nicht gewährt bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird.

4. Übernachtungsgeld wird weiterhin nicht gewährt

  • für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln
  • bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort
  • in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt-oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort  oder einer zu späten Abfahrt von diesem erforderlich ist.

§ 6 Tagegeld

1. Mehrtätige Dienstreisen der Mitglieder des Vorstandes und der Trainer/Übungsleiter/Kampf- und Schiedsrichter (zum Beispiel bei Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen) kann der Verein unter Berücksichtigung der finanziellen Situation ein Tagegeld von bis zu 20 € gewähren.

2. Erhalten die unter Punkt 1 genannten Personen im Rahmen ihrer Dienstreise unentgeltlich Versorgungsleistungen so reduziert sich der Betrag wir folgt:

  • Frühstücksversorgung  um 20 %
  • Mittagsversorgung um 40 %
  • Abendessenversorgung um 40 %.

Dies gilt auch, wenn der Dienstreisende des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte  Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

3. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für die Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt- und Übernachtungskosten enthalten ist.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Reisekostenordnung wurde durch den Gesamtvorstand am 19.09.2018 beschlossen und tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.

Schröter (Präsident), Fleck (Vizepräsident), Zaunick (Schatzmeisterin)

 


Anlage zur Reisekostenordnung  § 4 Absatz 1 vom 19.09.2018

Abrechnung von Privatfahrzeugen bei der Beförderung von Sportlern zu den Auswärtsspielen. Grundlage bildet der Einsatzplan der zwei Leasing-Busse des Vereins, Nachfolgend wird auf dieser Basis wie folgt verfahren:

1. Bereitstellung beider Busse – Abrechnung Privatfahrzeuge nicht möglich

2. Bereitstellung eines Busses – Abrechnung von max. zwei Privatfahrzeugen möglich

3. Bereitstellung Busse nicht möglich – Abrechnung von max. vier Privatfahrzeugen möglich

Die Berechnung der Kostenerstattung  für den Einsatz der  Privatfahrzeuge erfolgt auf der Grundlage der Reisekostenordnung des Vereins vom 19.09.2018.

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